+ + + Fuer die richtigkeit der transkription des vertragsentwurfes von seth siegelaub und bob projansky aus dem jahre 1971 kann keine gewaehr uebernommen werden. Bitte selbst nachpruefen. + + + Quelle: http://GeheimRat.com/thecontract.html VERTRAG UEBER DIE ERSTVERAEUSSERUNG EINES KUNSTWERKES Dieser Vertrag wurde am _____________________________________ zwischen ____________________________ (nachstehend 'Kuenstler' genannt), wohnhaft in _____________________________________________________________ und _____________________________ (nachstehend 'Sammler' genannt), wohnhaft in ______________________________________________________ geschlossen. PRAEAMBEL Der Kuenstler hat ein bestimmtes Kunstwerk (nachstehend 'Werk' geschaffen, naemlich: Titel: ____________________ Nr.: __________________________ Datum: ____________________ Material: __________________________ Masse: ____________________ Beschreibung: __________________________ Der Kuenstler und der Sammler sind bereit, das Werk zu den nachstehenden wechselseitigen Rechten, Pflichten und Bedingungen zu verkaufen beziehungsweise zu kaufen. Sammler und Kuenstler sind sich bewusst, dass der Wert des Werkes, anders als bei einer gewoehnlichen, beweglichen Sache, von anderen Arbeiten des Kuenstlers beeinflusst wird, die dieser bereits geschaffen hat oder noch schaffen wird. Sammler und Kuenstler anerkennen, dass es richtig und angemessen ist, den Kuenstler an einer auf diese Weise zustande kommenden Wertsteigerung seines Werkes teilhaben zu lassen. Die Parteien wuenschen, dass die im Werk zum Ausdruck gebrachten Ideen und Aussagen des Kuenstlers erhalten bleiben und dass der Kuenstler darauf durch Rat oder Anweisung Einfluss nimmt. Auf Grund dieser Voraussetzungen und der nachstehenden wechselseitigen Verpflichtungen schliessen die Parteien diesen Vertrag mit folgendem Vertragsinhalt. ARTIKEL 01 - KAUF Hiermit verkauft der Kuenstler und kauft der Sammler vom Kuenstler das bezeichnete Werk zu den vertraglichen Bedingungen (zum Preis von ___________, deren Empfang hiermit quittiert wird) (zum Wert von __________________ , der fuer die Zwecke dieses Vertrages vereinbart wurde). ARTIKEL 02 - SPAETERE VERAEUSSERUNG Fuer den Fall, dass der Sammler spaeter das Werk verkauft, verschenkt, hergibt, tauscht, abtritt, uebertraegt oder in anderer Weise veraeussert oder dass das Werk durch Erbfolge, Vermaechtnis oder kraft Gesetzes uebergeht oder dass das Werk untergeht und eine Versicherungssumme dafuer gezahlt wird, verpflichtet sich der Sammler oder sein persoenlicher Beauftragter zu folgendem: (a) er muss einen Uebertragungsrevers nach Inhalt und Form gemaess dem unten wiedergegebenen, einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Musters ausfuellen, datieren, selbst unterzeichnen, und vom Erwerber des Werkes unterzeichnen lassen und den Revers innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Veraeusserung, Uebertragung oder Auszahlung der Versicherungssumme (dem Kuenstler an dessen Eingangs bezeichnete Anschrift) (dem fuer diesen Zweck eingesetzten Beauftragten des Kuenstlers _________________ in _______________ ) uebergeben. (b) er muss innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Veraeusserung, Uebertragung oder Auszahlung der Versicherungssumme 15% des bei einer solchen Veraeusserung, Uebertragung oder Auszahlung erzielten eventuellen Mehrwertes (gemaess der nachstehenden Definition) (dem Kuenstler an dessen Eingangs bezeichneter Anschrift) (dem fuer diesen Zweck eingesetzten Beauftragten des Kuenstlers ________________ in _________________________________________ ) zahlen. ARTIKEL 03 - PREIS / WERT Der in den Uebertragungsrevers einzusetzende 'Preis oder Wert' ist (a) der tatsaechliche Verkaufspreis, wenn das Werk fuer Geld verkauft wird, oder (b) der Geldwert, wenn das Werk fuer eine Geldwerte Gegenleistung getauscht wird, oder (c) der gemeine Wert, wenn das Werk in anderer Weise veraeussert wird. ARTIKEL 04 - MEHRWERT Der 'Mehrwert' des Werkes im Sinne dieses Vertrages ist die Differenz zwischen dem in einem ordnungsgemaess ausgestellten und uebertragenen Uebertragungsrevers angegebenen Preis oder Wert und dem im vorangegangenen ordnungsgemaess ausgestellten und uebergebenen Uebertragungsrevers angegebenen Preis oder Wert oder - wenn noch kein solcher Uebertragungsrevers vorhanden ist - dem in Artikel 1 dieses Vertrages angegebenen Preis oder Wert. (a) Falls ein ordnungsgemaess ausgestellter Uebertragungsrevers nicht fristgerecht gemaess Artikel 2 uebergeben wird, kommt der Mehrwert genauso zum Ansatz als wenn der Uebertragungsrevers ordnungsgemaess ausgestellt und uebertragen worden waere, und zwar zu jenem Preis oder Wert, der dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der erfolgten Uebertragung oder ihrer Entdeckung entspricht. ARTIKEL 05 - EINTRITT DER ERWERBER IN DEN VERTRAG Der Sammler verpflichtet sich, das Werk nur dann zu verkaufen, verschenken, tauschen, uebertragen oder in anderer Weise zu veraeussern und nur dann zuzulassen, dass das Werk durch Erbfolge, Vermaechtnis oder kraft Gesetz an irgendeine Person uebergeht, wenn der Erwerber alle Bedingungen dieses Vertrages vorher anerkannt und bestaetigt, sich als an den Vertrag gebunden erklaert und sich durch die Unterzeichnung eines ordnungsgemaess ausgestellten und uebergebenen Uebertragungsreverses verpflichtet, die hierin genannten Verpflichtungen des Sammlers zu uebernehmen und zu erfuellen. ARTIKEL 06 - HERKUNFT Der Kuenstler verpflichtet sich, dass (er selbst) (sein gemaess Artikel 2 eingesetzter Beauftragter) ein Verzeichnis aller Uebertragungen des Werkes fuehrt, fuer die ein Uebertragungsrevers gemaess Artikel 2 ausgestellt wird, und auf Verlangen des Sammlers oder dessen nachweislichen Nacheigentuemern diesen schriftlich Angaben ueber Geschichte, Herkunft und Weg unter Heranziehung des genannten Verzeichnisses und der von den Sammlern gemachten Mitteilungen ueber vorgesehene oeffentliche Ausstellungen gibt, ferner die Herkunft, die Geschichte und das rechtmaessige Eigentum des Sammlers und seiner Nachfolger am Werk schriftlich bestaetigt und auf billiges Verlangen des Sammlers eine solche Bestaetigung auch an Kritiker und Privatgelehrte ausstellt. Die genannten Verzeichnisse sind und bleiben ausschliesslich Eigentum des Kuenstlers. ARTIKEL 07 - AUSSTELLUNGEN Kuenstler und Sammler vereinbaren folgendes: (a) der Sammler muss den Kuenstler schriftlich davon unterrichten, wenn er das Werk ausstellen oder ausstellen lassen will, und muss dem Kuenstler alle Einzelheiten ueber eine solche vorgesehene Ausstellung mitteilen, soweit sie der Aussteller dem Sammler bekanntgegeben hat. Diese Unterrichtung des Kuenstlers muss erfolgen, bevor dem Aussteller zugesagt oder der Oeffentlichkeit bekanntgegeben wird, dass der Sammler das Werk oeffentlich ausstellt oder ausstellen laesst. Der Kuenstler teilt sodann unverzueglich dem Sammler und dem Austeller alle Anweisungen und Wuensche mit, welche die vorgesehene Ausstellung des Werkes betreffen. Der Sammler darf das Werk nur dann oeffentlch ausstellen oder ausstellen lassen, wenn die Bestimmungen dieses Artikels erfuellt sind. (b) der Sammler darf das Werk nur mit zustimmung des Kuenstlers zu jeder einzelnen Ausstellung ausstellen oder ausstellen lassen. (c) Unterbleibt eine fristgerechte Aeusserung des Kuenstlers auf eine fristgerechte Mitteilung des Sammlers, so gilt dies als Verzicht des Kuenstlers auf seine ihm aus diesem Artikel zustehenden Rechte hinsichtlch der fraglichen Ausstellung, so dass die Zustimmung des Kuenstlers zu der Ausstellung und zu allen Einzelheiten, von denen der Kuenstler rechtzeitig unterrichtet wurde, als gegeben zu erachten ist. ARTIKEL 08 - VERFUEGUNGSANSPRUCH DES KUENSTLERS Kuenstler und Sammler vereinbaren, dass der Kuenstler das Recht hat, nach einer dem Sammler spaetestens 120 Tage vor dem vorgesehenen Versandtage zugegangenen schriftlichen Mitteilung hoechstens 60 Tage ueber das Werk zu dem alleinigen Zweck zu verfuegen, das Werk durch oder ueber eine oeffentliche oder gemeinnuetzige Institution ohne jegliche Kosten fuer den Sammler oeffentlich auszustellen. Der Sammler kann den Nachweis verlangen, dass ein ausreichender Versicherungsschutz besteht, dass die Transportkosten im voraus bezahlt sind und dass alle diesbezueglichen finanziellen Voraussetzungen erfuellt sind. Der Verfuegungsanspruch des Kuenstlers an dem Werk beschraenkt sich auf den Zeitraum von hoechstens 60 Tage alle 5 Jahre. ARTIKEL 09 - KEINE AENDERUNGEN Der Sammler verpflchtet sich jegliche vorsaetzliche Zerstoerung, Beschaedigung oder Veraenderung des Werkes zu unterlassen. ARTIKEL 10 - REPARATUREN Der Sammler verpflichtet sich, im Falle einer Beschaedigung des Werkes den Kuenstler vor Inangriffnahme der Reparatur- oder Restaurationsarbeiten zu konsultieren und ihm soweit moeglich die Gelegenheit zu geben, die erforderliche Reparatur oder Restauration selbst vorzunehmen. ARTIKEL 11 - MIETEN Erlangt der Sammler einen Geldanspruch als Miete oder sonstiges Entgelt fuer Verwendung des Werkes auf einer oeffentlichen Ausstellung, so muss der Sammler die Haelfte dieses Geldes innerhalb von 30 Tagen, nachdem es an den Sammler gezahlt worden ist, an (den Kuenstler) (den gemaess Artikel 2 ernannten Beauftragten des Kuenstlers) zahlen. ARTIKEL 12 - REPRODUKTION Der Kuenstler behaelt sich hiermit alle Rechte an einer Kopierung oder Reproduktion des Werkes vor. Der Kuenstler darf seine Zustimmung zu einer Reproduktion des Werkes in Katalogen oder fuer aehnliche, mit einer oeffentlichen Ausstellung des Werkes zusammenhaengende Zwecke ohne wichtigen Grund nicht versagen. ARTIKEL 13 - UNUEBERTRAGBARKEIT Alle Rechte, die aus diesem Vertrag dem Kuenstler erwachsen oder zu seinem Nutzen dienen, sind zu Lebzeiten des Kuenstlers unuebertragbar. Jedoch darf nichts in diesem Vertrag als Beschraenkung der Rechte des Kuenstlers aus Copyright-Gesetzen, denen das Werk unterliegt, ausgelegt werden. ARTIKEL 14 - HINWEIS Kuenstler und Sammler vereinbaren, dass am Werk ein HINWEIS ueber das Vorhandensein dieses Vertrages dauerhaft anzubringen ist. Dieser Hinweis muss die Form des nachstehenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Musters haben und darauf hinweisen, dass Eigentum, Uebertragung, Ausstellung und Reproduktion des Werkes den Bestimmungen dieses Vertrages unterliegen. (a) Da das Werk derart beschaffen ist, dass sein Vorhandensein oder sein Wesen durch eine Dokumentation repaesentiert wird oder da die Dokumentation vom Kuenstler als Teil des Werkes erachtet wird, genuegt es zur Erfuellung der Erfordernisse dieses Artikels, wenn der Hinweis dauerhaft mit der Dokumentation verbunden wird. ARTIKEL 15 - VERPFLICHTUNG DER ERWERBER Wird das Werk vom Sammler oder aus seinem Vermoegen uebertragen oder in anderer Weise veraeussert, so ist jeder Erwerber des Werkes samt dem Hinweis auf diesen Vertrag verpflchtet, alle hierin enthaltenen vertraglichen Pflichten in gleicher Weise zu erfuellen als wenn der Erwerber einen ordnungsgemaessen Uebertragungsrevers gemaess den Artikeln 2 und 5 in jenem Zeitpunkt unterzeichnet haette, in dem er (oder sie) das Werk erworben hat. ARTIKEL 16 - DAUER Dieser Vertrag und seine Bedingungen binden die Parteien sowie deren Erben, Vermaechtnisnehmer, Testamentsvollstrecker, Vermoegensverwalter, Zessionare und alle sonstigen Nacheigentuemer. Die Pflichten des Sammlers haften am Werk und gelten bis 21 jahre nach dem Tode des Kuenstlers beziehungsweise seiner Witwe, jedoch mit der Ausnahme, dass die Verpflichtungen gemaess Artikel 7, 8 und 10 nur waehrend der Lebenszeit des Kuenstlers bestehen. ARTIKEL 17 - KEINE BERUFUNG AUF VERZICHTE Verzichtet eine partei auf ein ihr zustehendes vertragliches Recht, so gilt dies nicht als andauernder Verzicht, der eine spaetere Geltendmachung eines solchen Rechtes ausschliesst. Unterlaesst es eine Partei, auf der strikten Erfuellung einer vertraglichen Verpflichtung durch die andere Partei zu bestehen, so darf sich die andere Partei nicht darauf berufen, dass dadurch auch auf die spaetere Erfuellung dieser oder einer anderen Verpflichtung verzichtet werde; vielmehr bleiben alle vertraglichen Verpflichtungen voll in kraft. ARTIKEL 18 - VERTRAGSAENDERUNGEN Jede Beendigung oder Aenderung dieses Vertrages muss schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. ARTIKEL 19 - ANWALTSHONORARE Falls eine Partei wegen einer Verletzung oder Nichterfuellung des Vertrages Klage erhebt, so hat sie neben den sonstigen ihr zustehenden Rechtsmitteln Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen angemessenen Anwaltshonorare. Zur Bestaetigung des Vorstehenden haben die Vertragsparteien diesen Vertrag am eingangs bezeichneten Tage unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen. Muster - Muster - Muster HINWEIS Eigentum, Uebertragung, Ausstellung und Reproduktion dieses Kunstwerkes unterliegen den Bedingungen des am _____________ geschlossenen Vertrages zwischen ___________________________________________ __________________ und________________________________________ (Kuenstler) dessen Original hinterlegt ist bei __________________ ___________________________________________ __________________ in _________________________________________ (Sammler) ___________________________________________ Muster - Muster - Muster UEBERTRAGUNGSREVERS An: Hierdurch wird bescheinigt, dass _____________________________________ wohnhaft in ______________________________________________________ heute sein Recht, Eigentum und Besitz an dem Kunstwerk Titel: Nr.: Masse: Material: Datum: Beschreibung: uebertragen hat an _________________ wohnhaft in _________________, Erwerber zum vereinbarten Preis oder Wert von ______________________________________ Der Erwerber bestaetigt und anerkennt hiermit ausdruecklich alle Bedingungen des Vertrages zwischen _________________________ und _______________________ vom ___________________ und verpflichtet sich, den Vertrag zu beachten und alle im Vertrag dem Sammler auferlegten Verpflichtungen zu erfuellen. Ausgestellt am __________________ ___________________________________ in ____________________________ ___________________________________